Mitbestimmungsrecht

Mitbestimmungsrecht
1. Begriff: Befugnis zur gleichberechtigten Mitwirkung und Beteiligung an Entscheidungen; jede Form der  Mitbestimmung, sofern sie aufgrund eines Rechtsanspruchs ausgeübt werden kann.
- Das M. kann je nach gesetzlicher Ausgestaltung v.a. folgende Einzelbefugnisse umfassen: (1) Angelegenheit im Nichteinigungsfall zur verbindlichen Entscheidung vor eine Schlichtungsstelle zu bringen; (2) durch Verweigerung der Zustimmung dem anderen Teil die Möglichkeit einer wirksamen Regelung zu nehmen; (3) bei einseitigem Handeln des anderen Teils einen Aufhebungsanspruch vor Gericht geltend zu machen.
- 2. Gesetzliche Regelungen der Mitbestimmung: a) Betriebliche Mitbestimmung: (1)  Betriebsverfassungsgesetz i.d.F. vom 25.9.2001 (BGBl I 2518) m.spät.Änd.; (2) Sonderregelung für den öffentlichen Dienst: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15.3.1974 (BGBl I 693) m.spät.Änd. und die Personalvertretungsgesetze der Länder.
- b) Unternehmensmitbestimmung: Es bestehen in der Bundesrepublik Deutschland vier Systeme einer Mitbestimmung bzw. Beteiligung von Vertretern der Arbeitnehmer in den Leitungsorganen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit: (1) Nach dem  Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 (BGBl I 1153) m.spät.Änd., (2) nach den insoweit noch fortgeltenden §§ 76 ff. des  Betriebsverfassungsgesetzes 1952 vom 11.10.1952 (BGBl I 681) m.spät.Änd., (3) nach dem  Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.5.1951 (BGBl I 347) m.spät.Änd., (4) nach dem  Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz vom 7.8.1956 (BGBl I 707) m.spät.Änd.
- 3. Einordnung: Das M. ist Arbeitsrecht i.w.S.; es ist Bestandteil des Unternehmensrechts bzw. eine Modifizierung des Gesellschaftsrechts.
- Vgl. auch  Mitbestimmung.

Lexikon der Economics. 2013.

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